Alte Scheine

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"Alte Scheine" können beim DSV umgeschrieben werden. entsprechende Antragsformulare finden Sie zum Download

 

Nach dem 31.03.1978 erteilte amtliche Berechtigungsscheine nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen gemäß § 7 Absatz 5 zur Befreiung von der praktischen Prüfung beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für Sportboote mit Antriebsmaschine.
Inhaber amtlicher Befähigungsnachweise und anerkannter Berechtigungsscheine nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 können die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und Ausstellung eines amtlichen Sportbootführerscheins-Binnen nach § 8 Satz 1 beantragen, sofern sie die Voraussetzungen des § 5 Absatz 3 (Mindestalter, Tauglichkeit, Zuverlässigkeit) erfüllen.

I. Amtliche Berechtigungsscheine nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 3

https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt…e-01/index.html
https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt…e-02/index.html


II. Amtliche Befähigungsnachweise und anerkannte Berechtigungsscheine nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2

https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt…e-01/index.html
https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt…e-02/index.html